Der Tatbestandsirrtum (lateinisch ignorantia facti: „Unkenntnis der Wahrheit“[1]), auch Tatumstandsirrtum, ist eine der im Strafrecht auftretenden Irrtumsformen. Er ist auf der Ebene des strafrechtlichen Tatbestandes angesiedelt. Die rechtliche Behandlung seiner Erscheinungsformen wird vorwiegend gegenüber dem Verbotsirrtum abgegrenzt.