Technischer Verwaltungsdienst bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Laufbahnen für Beamte, die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Das Aufgabenspektrum umfasst vor allem Dienstgeschäfte, die technische Ausbildungsgänge voraussetzen (Anlage 2 der AVwV zur BLV).
Im Bund können Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in allen vier Laufbahngruppen eingerichtet werden (§ 6 Abs. 2 BLV). Daher bestehen folgende vier Laufbahnen:
Die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des technischen Verwaltungsdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (Laufbahnausbildung) oder durch Anerkennung erlangt. Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes ist grundsätzlich ein fachlich entsprechendes Studium der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften gemäß der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich (Anlage 2 der AVwV zur BLV). Seit dem 22. Dezember 2017 ist das Studienfach Wirtschaftsinformatik je nach Schwerpunkt dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst zugeordnet (davor nichttechnischer Verwaltungsdienst oder naturwissenschaftlicher Dienst). Für Personen mit Berufspiloten- oder Verkehrspilotenlizenz oder mit Promotion, aber ohne Masterabschluss, bestehen Sonderregelungen für die Zulassung zu einer Laufbahn (§ 23 Abs. 3–5 BLV).
Angehörige einer Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes führen grundsätzlich eine Amtsbezeichnung mit dem Vorsatz „Technischer“, z. B. „Technischer Regierungsrat“.[1] Setzt die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst ein bereits abgeschlossenes Studium voraus, kann das erste verliehene Amt ein höheres als das Eingangsamt sein (z. B. „Technischer Regierungsoberinspektor“; die Anwärter führen dann als Dienstbezeichnung „Technischer Regierungsoberinspektoranwärter“).