Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen |
Kurztitel: | Transsexuellengesetz |
Abkürzung: | TSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Familienrecht, Personenstandsrecht |
Fundstellennachweis: | 211-6 |
Erlassen am: | 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1981 |
Außerkrafttreten: | 1. November 2024 (Art. 13 G vom 19. Juni 2024; BGBl. 2024 I Nr. 206) |
GESTA: | C066 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980, mit Wirkung ab 1. Januar 1981, unter dem Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) verabschiedet. Federführend für den Gesetzesentwurf zeichnete der damalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) aus dem Kabinett Schmidt.[1]
Es ermöglichte Menschen, rechtlich in ihrem von ihrem bei der Geburt festgestellten Geschlecht abweichenden Geschlecht anerkannt zu werden.
Es sieht entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“, §§ 1 ff. TSG) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung – „große Lösung“, §§ 8 ff. TSG). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit kann zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011[2] dieselben wie für die Vornamensänderung.
In Abgrenzung dazu regeln § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben seit dem 22. Dezember 2018 die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Für Menschen mit einer „lediglich empfundenen Intersexualität“ ist seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2020 die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Eintragung „divers“ (nur) über das TSG möglich.[3] Dieser Beschluss wird jedoch nicht von allen Amtsgerichten und Standesämtern umgesetzt, manche Amtsgerichte lehnen eine Streichung oder eine Eintragung als divers ab und an manchen Standesämtern steht der § 45b auch transgeschlechtlichen Menschen offen, da hier diese Eigenschaft nicht ausgeforscht wird.
Am 12. April 2024 beschloss der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz, welches das TSG mit Wirkung vom 1. November 2024 ablöste und die Änderung des Geschlechtseintrags vereinfacht.[4][5]