Das Tribunenkollegium diente den Volkstribunen in der Zeit der Römischen Republik zur Vermeidung widersprüchlichen Handelns und der Aufrechterhaltung faktischer Handlungsfähigkeit. Benötigt wurden die gemeinsamen Stimmen für kollegiale Interzessionen, denn erhob auch nur ein einzelnes Mitglied des Tribunats Einspruch gegen die geplante Amtsmaßnahme eines anderen Mitglieds, so konnte diese nicht vorgenommen werden.
Die Rechte des Kollegiums enthielten gegenüber denen des einzelnen Volkstribuns keine Weiterungen, denn allein der einzelne Tribun war Organ der Plebs und im Lichte der lex Hortensia, also nach Abklingen der Standeskämpfe, konstitutives Verfassungsorgan.