Verwahrung (Schweiz)

Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gefährlichen Straftätern über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung dient dabei nicht der Sühne, sondern ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit; sie ist also eine Massnahme und keine Strafe. Ihre Dauer kann daher das eigentliche Strafmass überschreiten, und sie kann auch über die regelmässige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird hauptsächlich in den Artikeln Art. 59, Art. 64 und Art. 65 des Strafgesetzbuches geregelt.

Unterschieden wird zwischen einer stationären therapeutischen Massnahme, der Verwahrung und der lebenslänglichen Verwahrung. Letztere resultiert aus dem nach einer Volksabstimmung am 8. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel Art. 123a der Schweizerischen Bundesverfassung, wonach ein Sexual- oder Gewaltstraftäter, der „als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft“ wird, „wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren“ sei, ohne Aussicht auf frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub.


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