Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem Strafrecht Deutschlands ein Vergehen, das in § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der Schwerpunkt der Anwendung liegt bei Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen.

Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung der demokratische Rechtsstaat und der politische öffentliche Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung der Organisation ist nicht notwendig.


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