Zersetzung der Wehrkraft (oder Wehrkraftzersetzung) war die Bezeichnung für einen grundsätzlich[1][2] mit Todesstrafe bedrohten Straftatbestand im nationalsozialistischen Deutschland, der 1938 in der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) neu gefasst[3] und am 26. August 1939 kurz vor Kriegsbeginn (1. September 1939) im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde. Zu den aufgeführten Tatbeständen gehörten Kriegsdienstverweigerung, defätistische Äußerungen und Selbstverstümmelung.
Der Tatbestand der Wehrkraftzersetzung war von den Protagonisten der NS-Militärjustiz bereits frühzeitig, vermutlich seit 1934, als Ergänzung des Wehrrechts gefordert und in der Folgezeit immer wieder in verschiedenen Ausformungen angeregt worden.[4] Es galt Situationen wie in der Novemberrevolution 1918 mit strafrechtlichen Mitteln und unter exzessiver Anwendung der Todesstrafe zu verhindern, um derart „revolutionäre Erscheinungen“ und „seelische Zersetzung(en)“ zu unterdrücken.
Die weitgefassten Formulierungen im Gesetz, eine extensive Auslegung des Begriffs der „Öffentlichkeit“ und die Ausrichtung am „gesunden Volksempfinden“ ermöglichten zahlreiche Urteile mit drakonischen Strafen, die für viele Deutsche zum „Inbegriff des Terrors“ wurden.[5]