Wichtiger Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein ähnliches Recht wie z. B. ein Rücktrittsrecht gewährt, wenn der betroffenen Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
Der „wichtige Grund“ wird an mehreren Stellen des deutschen Privatrechts genannt. Das allgemeine Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das für jedes Dauerschuldverhältnis gilt, ist in § 314 BGB geregelt. Darüber hinaus wird der wichtige Grund unter anderem in § 490 Abs. 1 BGB (Darlehen), in § 543 Abs. 1 BGB (Mietvertrag), in § 626 Abs. 1 BGB (Dienstvertrag), in § 627 Abs. 1 BGB (Dienstvertrag über Dienste höherer Art), in § 648a Abs. 1 BGB (Werkvertrag), in § 723 Abs. 1 BGB (BGB-Gesellschaft), in § 1299 BGB (Verlöbnis) und in § 89a Abs. 1 HGB (Handelsvertretervertrag) genannt.