Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person.[1] Im Unterschied zum bloßen Aufenthalt oder Wohnort setzt der Wohnsitz einen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, einen solchen zu begründen.[2]
Die zivilrechtlichen Regelungen zur Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes finden sich in §§ 7 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Davon abzugrenzen ist das Bundesmeldegesetz, siehe Abschnitt „Haupt- und Zweitwohnsitz“.
Dem Wohnsitz natürlicher Personen entspricht der Sitz bzw. die Niederlassung juristischer Personen (§ 24 BGB, § 29 HGB, § 4 Abs. 3 GewO).