Als Zentrales Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, das die Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO für ein Bundesland verwaltet.
Ferner wird für jedes Bundesland das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. ZPO vom Zentralen Vollstreckungsgericht geführt und über ein gemeinsames länderübergreifendes Vollstreckungsportal bereitgestellt.
Zentrale Vollstreckungsgerichte wurden für die genannten Aufgaben durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingerichtet. Daneben besteht die Tätigkeit der örtlichen Vollstreckungsgerichte als Vollstreckungsorgan oder im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren fort.