Ein Leistungsaustausch Zug um Zug bedeutet im deutschen Schuldrecht, dass der eine Teil nur dann zu leisten hat, wenn auch der andere Teil zur gleichen Zeit leisten kann, § 320 BGB. Beim gegenseitigen Vertrag sind die beiderseitigen Verpflichtungen so voneinander abhängig, dass die eine nicht ohne Erfüllung der anderen geltend gemacht werden kann.